für Unternehmen aus den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO ergibt sich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Verpflichtung einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten. Für sie kommt rechtlich nur die De-Mail als derzeit einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg infrage. Fortführende Informationen finden Sie dazu unter folgendem Link zur Wirtschaftsprüferkammer.
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